GESETZ ZUR NEUEN DIGITALEN AUFBEWAHRUNGSPFLICHT
GDPdU – „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen“.
GoBD – „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“.
Seit dem 01.01.2002 sind alle Unterlagen, die mit einem Datenverarbeitungssystem erstellt worden sind, während der Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren. Am 26.11.2010 wurde ein Schreiben durch das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht, das Bestimmungen enthält, die eine Verschärfung der Aufzeichnungspflicht durch Registrierkassen bewirken. Demnach müssen Bewegungsdaten und Stammdaten elektronisch bereitgestellt werden.
Am 14.11.2014 wurde festgelegt, dass die GoBD ab dem 01.01.2015 die GoBS ersetzen.
Hier finden Sie zu Ihrer Information drei Schreiben des Bundesfinanzministeriums:
Schreiben vom 07.11.1995 vom Bundesministerium der Finanzen an die Finanzbehörden der Länder
Schreiben vom 26.11.2010 vom Bundesministerium der Finanzen an die Finanzbehörden der Länder
Schreiben vom 14.11.2014 vom Bundesministerium der Finanzen an die Finanzbehörden der Länder
Der neuen digitalen Aufbewahrungspflicht unterliegen alle Unternehmer, die mit PC-Kassen, mit einer PC-verbundenen Registrierkasse oder mit sogenannten aufrüstbaren Registrierkassen Rechnungen/Kassenbons erzeugen, die mindestens die Anforderungen einer Kleinbetragsrechnung erfüllen. Auch Kleinunternehmer und Freiberufler, die lediglich eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellen, sind betroffen, und zwar dann, wenn sie elektronische Auftragsverwaltungen, Fakturierungs- oder Buchhaltungsprogramme einsetzen oder mit dem Computer andere steuerlich relevante Unterlagen erzeugen, empfangen und bearbeiten.
Geräte, die diesen gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur teilweise genügen, dürfen längstens bis zum 31.12.2016 im Betrieb eingesetzt werden. Unterlagen der Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung müssen grundsätzlich bereitgehalten werden. Zu den steuerlich relevanten Daten zählen demnach auch Journaldaten, Auswertungsdaten (Berichte), Programmierdaten und Stammdatenänderungen.
Die Prüfung der Daten erfolgt entweder durch den unmittelbaren Zugang auf die Hardware durch den Betriebsprüfer oder durch den mittelbaren Zugang durch die maschinelle Auswertung strukturierter Tabellendaten oder durch die komplette Überlassung der Transaktionsdaten als Export auf einem Datenträger an den Prüfer.
Achtung, bei Missachtung der Anforderungen droht Ihnen ein Bußgeld.
Wichtig: Die Firma Handelshof kann und darf mit diesen Informationen keine steuer- und/oder rechtsberatende Funktion übernehmen. Bitte stimmen Sie sich unbedingt mit Ihrem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt ab. Für die Aktualität und Richtigkeit der Angaben bzw. der Schlussfolgerungen kann keine Gewähr übernommen werden. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.
Informationen zu GoBD-konformen Kassen der Firma Sharp finden Sie hier