Verpackungsgesetz

Wir informieren ausführlich über das Verpackungsgesetz allgemein (Stand: 2019) und die erweiterte Registrierungspflicht (Stand: 2022).

UPDATE: Erweiterte Registrierungspflicht ab dem 01. Juli 2022! 

Sind Verpackungen mit Ware befüllt und werden in den Verkehr gebracht, unterliegen diese ab sofort der Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID. Diese Regelung betrifft auch die sogenannnten Letztvertreiber von Serviceverpackungen, zu denen Betriebe der Gastronomie zählen können.
Auch wenn in der Vergangenheit verpackungsrechtliche Pflichten an einen Vorvertreiber delegiert wurden, muss nun zusätzlich eine eigene Registrierung im LUCID erfolgen. 

Das ist konkret zu tun:

Möglichkeit 1:

Verpackungen ausschließlich vorbeteiligt kaufen (Erwerb mit Systembeteiligung)

Hier hat der Verkäufer (Lieferant, Vertreiber) der leeren Verpackungen bereits für das Recycling bezahlt. Ratsam ist es sich in diesem Fall die Vorbeteiligung vom Verkäufer bestätigen zu lassen (z.B. auf dem Lieferschein, der Rechnung, im Vertrag).
Parallel dazu muss eine Registrierung im LUCID bis zum 01.07.2022 erfolgt sein.

Möglichkeit 2:

Verpackungen nicht vollständig vorbeteiligt kaufen (Erwerb ohne Systembeteiligung). In diesen Fällen müssen Sie alle Pflichten selbst erfüllen.
Neben der Registrierung im LUCID müssen die Verpackungsmengen an einem System beteiligt (nach Material und Gewicht) und im LUCID gemeldet werden.

Zusammengefasst: Zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID sind ab dem 01.07.2022 alle Letztvertreiber von Serviceverpackungen verpflichtet. Die Registrierungspflicht gilt daher zum Beispiel für: Restaurants, Betriebskantinen, Großküchen, Restaurants und ähnliche Einrichtungen. Von der Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID bestehen für die erfassten Letztvertreiber von Serviceverpackungen keine Ausnahmen. Wurde die Registrierung nicht bis zum 01.07.2022 vorgenommen, besteht ein Vertriebsverbot! Mit Ware befüllte Serviceverpackungen dürfen von dem Unternehmen dann nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sollten diese dennoch weiter vertrieben werden, drohen Bußgelder!

Weitere ausführliche Informationen finden Sie ebenfalls unter der zentralen Stelle des Verpackungsregisters 


Am 01. Januar 2019 trat das Verpackungsgesetz in Kraft.

Jeder Inverkehrbringer/ Erstbefüller ist somit verpflichtet seine Serviceverpackungen gemäß §7 VerpackG zu lizenzieren und zu dokumentieren!

Wir haben die Lösung

In Ihrem Handelshof erhalten Sie seit Januar 2019 ausschließlich bereits vorlizenzierte Serviceverpackungen, da wir und unsere Lieferanten uns an einem dualen System beteiligen und die Abgaben bereits für Sie abführen.

Dadurch entfällt für Sie die Dokumentation und Meldung von Mengen und Materialien der einzelnen Stoffe von bei uns gekauften Artikeln.

Bitte beachten Sie unbedingt die aktuell geltenden Regelungen (Stand: 2022- siehe Abschnitt oben)!

Die zehn wichtigsten Fragen zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes

Am 1. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft. Was heißt das und was wird dadurch eigentlich besser?

Ab 2019 wird erstmals durch ein öffentliches Register einsehbar, welche Hersteller, Händler und/oder Vertreiber von Verpackungen ihrer Produktverantwortung nachkommen.

Diese Verpackungen sind bereits heute an einem System (bisheriger Sprachgebrauch oft auch „duales“ System) zu beteiligen (in engen Voraussetzungen war und ist eine eigene Rücknahme über eine Branchenlösung möglich). Der Vertrag, den der verpflichtete Hersteller oder Händler mit einem System abschließen muss, nennt sich „Systembeteiligungsvertrag“.

Zusätzlich müssen sich die Hersteller bzw. sog. „Erstinverkehrbringer“, die einen oder mehrere Systembeteiligungsverträge haben, ab dem 1. Januar 2019 im Verpackungsregister der Stiftung Zentrale Verpackungsregister Stelle (ZSVR) registrieren.

Wen betrifft das neue VerpackG?

Das „neue“ Verpackungsgesetz betrifft alle Unternehmen, die bisher auch nach der Verpackungsverordnung verpflichtet waren, für die Sammlung und das Recycling der Verpackungen ihrer gewerbsmäßig abgegebenen Produkte zu sorgen, wenn diese typischerweise beim privaten Haushalt oder diesen gleichgestellten Anfallstellen (kurz: privater Endverbraucher) als Abfall anfallen. Das heißt, es gilt für alle Hersteller und/oder Händler, die ein verpacktes Produkt – unabhängig ob klein oder groß – im stationären Handelsgeschäft direkt am Ladentisch an den Kunden oder online an den Endkunden „als Erster“ verkaufen.

Was sind Serviceverpackungen?

Serviceverpackungen sind Verkaufsverpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, welche die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen. Vereinfacht gesagt handelt es sich um eine Serviceverpackung, wenn ein Verkäufer die Ware erst unmittelbar vor der Übergabe an den Verbraucher verpackt. Beispiele: Menüboxen, Getränkebecher für den Ausschank, Tragetaschen und Beutel

Was passiert, wenn ich mich nicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registriere?

Sämtliche Unternehmen, welche gewerbsmäßig systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringen, die typischerweise beim privaten Haushalt oder diesem gleichgestellten Anfallstellen als Abfall anfallen, müssen diese an einem oder mehreren Systemen beteiligen (ggf. in definierten Ausnahmefällen selbst über Branchenlösungen entsorgen) und sich vorher bei der Zentralen Stelle im Verpackungsregister LUCID registrieren.

Andernfalls besteht automatisch ein Vertriebsverbot für alle Verpackungen und es drohen erhebliche Bußgelder bis zu € 200.000 pro Fall. Aufgrund der Öffentlichkeit des Registers müssen nicht rechtskonform handelnde Hersteller bzw. Händler mit Auslistung bei den Wiederverkäufern ihrer Waren rechnen.

Der Vollzug liegt bei den Bundesländern. Sofern Hersteller und Händler ihren Pflichten nicht nachkommen, gibt die Zentrale Stelle Verpackungsregister diese Sachverhalte transparent aufbereitet an die Vollzugsbehörden der Länder weiter.

Handelshof Lösung

Unser Kunde kann beim Handelshof bereits vorlizenzierte Serviceverpackung erwerben, da wir und unsere Lieferanten uns an einem Dualem System beteiligen und die Abgaben bereits abführen. Dadurch entfällt für unsere Kunden der Verwaltungsaufwand Gewichte und Mengen der einzelnen Stoffe zu dokumentieren und zu melden. Somit läuft der Kunde nicht Gefahr gegen die Regelungen zu verstoßen und Strafen zahlen zu müssen.

Hier finden Sie die einheitliche Registrierungsnummer aller Handelshof-Märkte:

DE4479603289034

Erfahren Sie mehr über unsere vielfältige Warenwelt

Kundennähe und kompetente, freundliche Beratung sind uns ein besonderes Anliegen.